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Auflassungsvormerkung


Die Auflassungsvormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und schützt den zukünftigen Eigentümer davor, dass der Verkäufer das Objekt z. B. an eine weitere Person verkauft und/oder mit weiteren Lasten und Beschränkungen belastet.

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